Adresse
Hasengarten
06198, Salzatal
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Mordstein Rose-Rosahl
Ort: Lieskau, Hasengarten
Beschreibung
Zum Gedenken an den am 11. September 1858 auf tragische Weise ermordeten Ernst Harnisch wurde wenige Zeit später an dieser Stelle der sogenannte Blut- oder Mordstein aufgestellt.
Dieser wurde nach einer Restaurierung am 15. Mai 1999 wiedereingeweiht.
Der Lieskauer Mordfall wurde zum Präzedenzfall im Strafrecht.
Der Arbeiter Rose wurde von seinem Dienstherrn Rosahl (Schiepziger Holzhändler) zur Ermordung des Kleinbauern Schliebe angestiftet. Rosahl und Schliebe machten gemeinschaftlich Holzgeschäfte, und Rosahl schuldete Schliebe eine Geldsumme.
Rose lauerte am 11. September 1858 bei anbrechender Dunkelheit im Graben an der Straße von Schiepzig nach Lieskau an der Stelle, wo Schliebe vorbeikommen sollte. Als er nun Schritte hörte, schoss er mehrmals auf die herankommende Person. Nach der Tat lief Rose zu Rosahl und teilte ihm mit, dass Schliebe tot sei.
Die getötete Person war jedoch der 17-jährige Ernst-Heinrich Harnisch, Sohn des Lieskauer Kantors und Lehrers, der in Schiepzig sein Taufzeugnis zum Eintritt in den Jägerdienst geholt hatte.
Der Schwurgerichtshof Halle verurteilte damals den Rose wegen Mordes und den Rosahl wegen Anstiftung zum Mord zum Tode.
Der Rose-Rosahl-Fall hat eine noch heute andauernde Berühmtheit im deutschen Strafrecht erlangt und wird von Studienanfängern in den deutschen Rechtsfakultäten alljährlich wissenschaftlich beleuchtet. Er ist zum vielzitierten Beispiel geworden, an dem veranschaulicht wird, inwieweit jemand, der einen anderen zur Begehung eines Verbrechens verleitet, auch dann zu bestrafen ist, wenn der andere im Gegenstand des Verbrechens sich vergreift, hier z. B. im Irrtum der Person.
Heute würde Rose zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden. Rosahl dagegen würde wegen der versuchten Anstiftung zum Mord – da Irrung in der Person -mit lebenslanger oder einer befristeten Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. “Denn zur Ermordung des Harnisch, die Rose beging, hat ihn Rosahl nicht angestiftet, und die Tat, zu der Rosahl anstiften wollte, hat Rose nicht begangen”.
Quelle:
Karola Henze, Amtsblatt Nr. 6 aus 1995, Seite 8